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MPS · Rechtliches / Legal

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Bedingungen für Lieferanten und Auftragnehmer von MPS

Stand: 01.10.2026

Verkauf & Service / Sales & service Einkauf / Procurement Archiv: September 2026

Mäder Pharma Services GmbH
Finkenburg 9/1 · 89584 Ehingen · Deutschland
contact@pharma-coaching.de

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1. Anwendungsbereich2. Bestellung und Änderungsfreigabe3. Preise, Lieferung und Zahlung4. Termine, Versand und Gefahr5. Qualität, Nachweise und Rückverfolgbarkeit6. Prüfung, Mängelanzeige und Abnahme7. Mängelansprüche und Verjährung8. Schäden, Schutzrechte und Versicherung9. Werkzeuge, Konstruktionen und Vertraulichkeit10. Software und digitale Komponenten11. Arbeiten vor Ort und Unterauftragnehmer12. Recht und Schlussbestimmungen

1. Anwendungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen der Mäder Pharma Services GmbH (MPS) bei Unternehmern. Sie betreffen den Einkauf von Maschinen, Formatteilen, Ersatzteilen, Konstruktion, Fertigung, Montage, Service und Software. Sie gelten ausschließlich in der vor Vertragsschluss einbezogenen Fassung und ergänzen die konkrete Bestellung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Lieferantenbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von MPS. Warenannahme oder Zahlung allein ist keine Zustimmung. Gesetzliche Regeln zu kollidierenden AGB bleiben unberührt. Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht für Verkäufe von MPS an seine Kunden; dafür bestehen getrennte Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen.

2. Bestellung und Änderungsfreigabe

Bestellungen und Änderungen sollen in Textform dokumentiert werden. Der Lieferant bestätigt die Bestellung mit Preis, Umfang, Zeichnungsrevision und Termin. Abweichungen sind einzeln und deutlich zu kennzeichnen und bedürfen der Zustimmung von MPS. Schweigen von MPS genehmigt keine Abweichung.

Erkennbare Widersprüche oder Fehler in Bestellunterlagen sind vor Ausführung zu melden. Änderungen an Material, Geometrie, Toleranzen, Fertigungsverfahren, Software oder qualitätsrelevanten Unterlieferanten erfordern vor ihrer Umsetzung die Freigabe von MPS. Änderungen von Kosten und Terminen sind gleichzeitig mitzuteilen und zu vereinbaren.

3. Preise, Lieferung und Zahlung

Vereinbarte Preise sind Festpreise in der Bestellwährung, zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung gilt DAP benannte Lieferanschrift, Incoterms 2020, einschließlich geeigneter Verpackung. Der genaue Lieferort wird in der Bestellung bezeichnet. Kostenpflichtige Vorarbeiten, Angebote oder Bemusterungen sind vorab zu vereinbaren.

Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 60 Tagen netto ab vollständiger vertragsgemäßer Lieferung beziehungsweise erforderlicher Abnahme und Eingang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung. Die Rechnung muss insbesondere Bestellnummer, Positionen, Lieferdatum und steuerlich erforderliche Angaben enthalten. Unwesentliche Rechnungsfehler ohne Einfluss auf die Prüfbarkeit verschieben die Fälligkeit nicht. Zahlungen bedeuten keine Abnahme oder Anerkennung der Mangelfreiheit.

Vorauszahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung; erforderliche Sicherheiten sind vor Auftragserteilung festzulegen. MPS behält die gesetzlichen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte. Berechtigte Gegenrechte des Lieferanten aus demselben Vertragsverhältnis bleiben bestehen.

4. Termine, Versand und Gefahr

Bestätigte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind unverzüglich mit Ursache, Auswirkungen und Abhilfeplan mitzuteilen. Gesetzliche Rechte bei Verzug, insbesondere Ersatz nachgewiesener Schäden und Rücktritt nach erforderlicher Fristsetzung, bleiben bestehen. Eine Vertragsstrafe oder Schadenspauschale wird nur gesondert vereinbart.

Lieferung an MPS-Endkunden, Teillieferung und vorzeitige Lieferung bedürfen vorheriger Abstimmung. Jede Sendung ist eindeutig Bestellnummer, Position und Zeichnungsrevision zuzuordnen. Gefahrübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferklausel; bei abnahmepflichtigen Werkleistungen nach den gesetzlichen Regeln. Eigentumsübergang und etwaiger einfacher Eigentumsvorbehalt sind in der Bestellung zu regeln; ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nicht vereinbart.

5. Qualität, Nachweise und Rückverfolgbarkeit

Geschuldet sind die vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung für den mitgeteilten Vertragszweck und die anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Produktberührende Teile müssen den vereinbarten Werkstoff-, Oberflächen-, Reinigungs- und Dokumentationsvorgaben entsprechen. OEM-Originalteile, eigene Konstruktionen und kompatible Alternativteile sind zutreffend zu kennzeichnen; eine nicht freigegebene Substitution ist unzulässig.

Der Lieferant führt geeignete Fertigungs- und Endprüfungen durch. Vereinbarte Messberichte, Werkstoffzeugnisse, Konformitätsunterlagen, Bedienhinweise und Softwarestände gehören zur Lieferung. Rückverfolgbare Chargen-, Serien- oder Teilekennzeichnung ist soweit vereinbart oder gesetzlich erforderlich vorzusehen. MPS kann auftragsbezogene Nachweise verlangen und bei sachlichem Anlass nach angemessener Ankündigung eine Prüfung der für den Auftrag relevanten Qualitätssicherung abstimmen; fremde Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen.

6. Prüfung, Mängelanzeige und Abnahme

MPS prüft eingehende Lieferungen nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden. Der Umfang weitergehender Prüfungen richtet sich nach Art der Ware und vereinbarter Qualitätssicherung. Bei vereinbarter dokumentierter Warenausgangsprüfung darf sich die Eingangsprüfung insoweit auf offensichtliche Abweichungen beschränken. Für nicht erkennbare Mängel gilt eine Anzeige innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entdeckung als rechtzeitig; im Übrigen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

Werkleistungen werden anhand der vereinbarten Spezifikation und Prüfkriterien abgenommen. Ein Wareneingang, Testlauf oder eine Zahlung ist für sich allein keine Abnahme. Gesetzliche Abnahmewirkungen bleiben unberührt. Mängel, Restarbeiten und erforderliche Nachweise werden dokumentiert.

7. Mängelansprüche und Verjährung

MPS stehen die gesetzlichen Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln zu. Der Lieferant trägt die gesetzlich geschuldeten notwendigen Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung. MPS gewährt grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe. Eilmaßnahmen, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; der Lieferant ist über dringende Maßnahmen möglichst vorab zu informieren.

Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Ablieferung, bei abnahmepflichtigen Werkleistungen ab Abnahme, soweit keine längere gesetzliche oder individuell vereinbarte Frist gilt. Gesetzliche Regeln über Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Lieferantenregress bleiben bestehen. Bei ausdrücklich als Anerkennung der Mängelpflicht ausgeführter Ersatzlieferung oder Nachbesserung gelten die gesetzlichen Regeln zum Neubeginn für den betroffenen Mangel.

8. Schäden, Schutzrechte und Versicherung

Der Lieferant haftet für von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Er informiert MPS unverzüglich über erkannte Sicherheitsmängel und unterstützt die Ursachenklärung, Rückverfolgung und erforderliche Abhilfemaßnahmen. Ansprüche wegen Rückrufkosten und Drittansprüchen richten sich nach Verantwortlichkeit, Verursachungsanteil und Gesetz; berechtigte Einwendungen bleiben erhalten.

Der Lieferant muss zur vereinbarten Lieferung und Nutzung berechtigt sein und MPS unverzüglich über entgegenstehende Schutzrechte informieren. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter unterstützt er MPS bei der Abwehr und schuldet die gesetzlichen Abhilfen. Für industrielle Lieferungen und Arbeiten ist eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten und auf begründetes Verlangen nachzuweisen. Die Versicherung begrenzt die vertragliche Haftung nicht.

9. Werkzeuge, Konstruktionen und Vertraulichkeit

Von MPS bereitgestellte Zeichnungen, Muster, Daten und Werkzeuge bleiben dem jeweiligen Rechteinhaber zugeordnet und dürfen ausschließlich für den beauftragten Zweck genutzt werden. MPS-eigene Gegenstände sind getrennt zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen zurückzugeben. Bei von MPS finanzierten Sonderwerkzeugen werden Eigentumsübergang, Herausgabe, Wartung und Ersatzteilverfügbarkeit ausdrücklich in der Bestellung festgelegt.

Vertrauliche Projekt-, Kunden-, Preis- und Konstruktionsinformationen dürfen weder für fremde Aufträge noch zur Ansprache von MPS-Endkunden aus dem konkreten Projekt verwendet werden. Gesetzlich erforderliche Offenlegung, rechtmäßig unabhängig bekannte Informationen und erforderliche Kommunikation zur Vertragsdurchführung bleiben zulässig. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Referenznennung, Fotos und Logos bedürfen vorheriger Zustimmung. Ein allgemeines Wettbewerbsverbot wird damit nicht begründet.

10. Software und digitale Komponenten

Der Lieferant räumt die für den vereinbarten Einsatz, die Integration, Wartung und Weiterlieferung an den benannten Endkunden erforderlichen Nutzungsrechte ein. Lizenzgrenzen, Drittkomponenten und Abhängigkeiten müssen vor Bestellung offengelegt werden. Bei Individualentwicklung sind Quellcode, Build-Unterlagen und Bearbeitungsrechte ausdrücklich als Lieferumfang zu vereinbaren.

Der Lieferant stellt vereinbarte Sicherheitsupdates und Dokumentation bereit und meldet bekannte wesentliche Sicherheitslücken unverzüglich. Fernzugriff auf MPS- oder Kundensysteme ist nur nach Freigabe und unter den vereinbarten Sicherheitsbedingungen zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert eine geeignete rechtliche Grundlage und, soweit erforderlich, eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

11. Arbeiten vor Ort und Unterauftragnehmer

Vor-Ort-Arbeiten erfordern die vereinbarten Qualifikationen, Unterweisungen, Versicherungen und Zugangsfreigaben. Der Auftragnehmer bleibt für seine Beschäftigten, sichere Arbeitsmittel und die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten verantwortlich. MPS und Auftragnehmer stimmen Schnittstellen, Stillstände und Freigaben ab.

Die Übertragung wesentlicher Entwicklungs-, Fertigungs- oder Serviceleistungen an andere Unternehmen ist vorab mitzuteilen und bedarf der Zustimmung, soweit sie schutzwürdige Qualitäts-, Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen von MPS betrifft. Der Auftragnehmer bleibt für seine Leistung verantwortlich. Gesetzliche Zulässigkeit der Lieferungen, Exportangaben und Ursprungsnachweise sind im jeweils erforderlichen Umfang sicherzustellen.

12. Recht und Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Ulm Gerichtsstand; MPS kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten klagen. Zwingende Zuständigkeiten bleiben bestehen.

Unwirksame Bestimmungen werden durch das Gesetz ersetzt. Deutsch ist die maßgebliche Fassung, sofern keine andere Vertragssprache individuell vereinbart wird. Eine neue Fassung gilt für bestehende Bestellungen nur aufgrund einer wirksamen Vertragsänderung.

Stand 01.10.2026 · Nur für B2B-Geschäfte. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.

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