Mäder Pharma Services GmbH
Finkenburg 9/1 · 89584 Ehingen · Deutschland
contact@pharma-coaching.de
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Bedingungen gelten für vereinbarte Lieferungen und Leistungen der Mäder Pharma Services GmbH (MPS) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie umfassen Maschinen, Formatteile, Ersatzteile, Rebuilds, Retrofits, Engineering, Montage, Reparatur, Wartung, Beratung, Schulung und digitale Leistungen.
Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Veröffentlichung oder ein Rechnungsverweis ändert bestehende Verträge nicht. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Ergänzend gelten die vereinbarte Leistungsbeschreibung und projektspezifischen Bedingungen. Abweichende Kundenbedingungen werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung von MPS Vertragsbestandteil; vorbehaltlose Lieferung allein bedeutet keine Zustimmung. Gesetzliche Regeln bei widersprechenden AGB bleiben unberührt.
2. Angebot, Vertragsschluss und Garantie
Angebote sind freibleibend, soweit MPS sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung oder die vereinbarte Leistungsausführung zustande. MPS stellt diese Bedingungen vor Vertragsschluss bereit. Änderungen und technische Freigaben sollen zur Dokumentation in Textform erfolgen; der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
Verbindlich sind die vereinbarte Beschaffenheit und der vereinbarte Leistungsumfang. Allgemeine Prospektangaben, Beispielbilder und unverbindliche Auslegungswerte sind keine Garantie. Eine über die Mängelrechte hinausgehende Garantie übernimmt MPS nur durch eine ausdrückliche Garantieerklärung, die Gegenstand, Dauer und Voraussetzungen bestimmt. Eine solche Erklärung soll in Textform dokumentiert werden.
3. Leistungsumfang, Schnittstellen und Änderungen
Maßgeblich sind die beauftragten Positionen einschließlich vereinbarter Schnittstellen und Leistungsmerkmale. Die Lieferung von Formatteilen oder die Bearbeitung einzelner Baugruppen begründet keine Überholung oder Beschaffenheitszusage für die gesamte Bestandsanlage. MPS bleibt für die vertragsgerechte eigene Leistung und geschuldete Prüf- und Hinweispflichten verantwortlich.
Zusätzliche Formate, Produktvarianten, Schnittstellen, Dokumentationen oder nachträgliche Änderungen werden vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Preis und Termin abgestimmt. Bereits vereinbarte Leistungen werden hierdurch nicht zu Zusatzleistungen. Bei unvorhergesehenen Befunden informiert MPS den Kunden über die Auswirkungen; ohne Beauftragung wird kein zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungsumfang ausgeführt, außer soweit gesetzlich zulässige Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
4. Formatteile, Testmaterial und Leistungsnachweis
Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten und für die Auslegung erforderlichen Produkt- und Packmitteldaten, Toleranzen, Zeichnungsstände, Maschinendaten und repräsentativen Muster bereit. Dazu gehören, soweit relevant, Abmessungen, Bruchkraft, Reib- und Fließeigenschaften, elektrostatisches Verhalten, Folienaufbau und zulässige Prozessparameter. Aktive oder gefährliche Stoffe dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und mit den erforderlichen Sicherheits- und Handhabungsinformationen bereitgestellt werden.
Auslegung und Prüfung beziehen sich auf die freigegebene Kombination aus Maschine, Format, Produkt und Packmittel. Änderungen dieser Grundlagen erfordern eine erneute technische Bewertung. Garantierte Ausbringung, Ausschussquote, Umrüstzeit oder Prozessfähigkeit bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Prüfbedingungen. Eine vereinbarte Leistung bleibt geschuldet; allgemeine Angaben wie 'bis zu' beschreiben für sich allein keine Mindestleistung.
Für FAT, SAT und Formaterprobung vereinbaren die Parteien insbesondere Formate, Materialqualität und -menge, Laufdauer, Geschwindigkeit, Fehlerkriterien und Protokollierung. Fehlen erforderliche Muster oder weichen sie von den freigegebenen Daten ab, dokumentiert MPS die Einschränkungen. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand wird nach Ziffern 3 und 6 behandelt; eine fiktive erfolgreiche Prüfung entsteht dadurch nicht.
5. Mitwirkung und Arbeitssicherheit
Der Kunde benennt einen zuständigen Ansprechpartner und stellt die vereinbarten Anlagenstillstände, Zugänge, qualifiziertes Bedienpersonal, Medien, Hebe- und Transportmittel sowie kundenspezifische Freigaben rechtzeitig bereit. Anlagen müssen zugänglich, ausreichend gereinigt und hinsichtlich produktbezogener Gefahren sicher übergeben werden. Verbleibende Kontaminationen, Gefahrstoffe und besondere Schutzmaßnahmen sind vor Arbeitsbeginn offenzulegen.
MPS darf Arbeiten bei konkreten Sicherheitsgefahren oder fehlenden erforderlichen Freigaben bis zur Klärung unterbrechen. Jede Partei bleibt für ihre eigenen gesetzlichen Arbeitsschutz-, Arbeitgeber- und Produktsicherheitspflichten verantwortlich. Soweit der Kunde fehlende Mitwirkung oder Unterbrechungen zu vertreten hat, werden erforderliche, dokumentierte Wartezeiten, zusätzliche Reisen und andere Mehraufwendungen nach den vereinbarten Sätzen berechnet; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Einsatz werden berücksichtigt.
6. Preise, Serviceaufwand und Zahlung
Es gelten die vereinbarte Währung, Preise und Zahlungsmeilensteine. Preise verstehen sich netto zuzüglich anwendbarer Umsatzsteuer. Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Werk Ehingen; Verpackung, Fracht, Versicherung sowie Reisezeiten und Reiseaufwendungen sind gesondert zu vergüten. Berechnungsgrundlagen und etwaige Zuschläge sind vor Beauftragung zu vereinbaren. Rechnungen sind mangels anderer Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Ausdrücklich als Budget oder Aufwandsschätzung bezeichnete Servicebeträge sind keine Festpreise. Abgerechnet wird der nachgewiesene, beauftragte Aufwand zu den vereinbarten Sätzen. Erkennt MPS eine wesentliche Überschreitung, wird der Kunde unverzüglich informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt. Ein Festpreis bleibt für seinen vereinbarten Umfang verbindlich. Ein unterschriebener Stundennachweis bestätigt die erfassten Zeiten, für sich allein weder die Abnahme noch einen Verzicht auf Mängelrechte.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die den Vergütungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gefährden, richten sich Leistungsverweigerung, Sicherheiten und Rücktritt nach § 321 BGB. Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen zulässig; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt.
7. Termine und nicht beherrschbare Ereignisse
Verbindliche Termine werden als solche vereinbart. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitig geschuldeten technischen Freigaben, Testmaterialien und Anzahlungen voraus. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern Fristen nur in dem ursächlich erforderlichen Umfang; von MPS zu vertretende Verzögerungen bleiben hiervon unberührt.
Unvorhersehbare, auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Die Partei informiert unverzüglich und mindert die Folgen nach Möglichkeit. Gewöhnliche Beschaffungsprobleme oder eigene Organisationsmängel genügen nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben bestehen.
8. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
Vereinbarte Incoterms gelten in der ausdrücklich benannten Fassung. Andernfalls richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften; beim vereinbarten Versendungskauf gilt § 447 BGB. Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen richtet er sich nach § 644 BGB. Angemessene Teillieferungen sind zulässig, soweit sie selbständig nutzbar und dem Kunden zumutbar sind und keine unvereinbarten Mehrkosten auslösen.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von MPS. Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden; Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Zwingende Regeln zu Verarbeitung und Verbindung bleiben unberührt. Übersteigt der realisierbare Sicherheitenwert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt MPS auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Auswahl frei. Rücknahme und Verwertung erfolgen nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
9. Abnahme, Qualifizierung und Verantwortung
Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und vereinbarter Erprobung. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden mit Beseitigungstermin protokolliert. Eine Abnahmefiktion setzt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB voraus. Ein bloßer Testlauf, Stundennachweis oder die technische Übergabe ersetzt für sich allein keine rechtsgeschäftliche Abnahme.
FAT, SAT, DQ, IQ, OQ, PQ, Requalifizierung und Validierungsunterlagen sind nur im ausdrücklich beauftragten Umfang enthalten. Der Kunde verantwortet seine pharmazeutische Prozessvalidierung, Chargenfreigabe und die Freigabe zum Produktionsbetrieb. Gesetzlich von MPS geschuldete Sicherheits-, Konformitäts- und Dokumentationspflichten sowie ausdrücklich übernommene Qualifizierungsleistungen bleiben unberührt. Bei Umbauten wird ein möglicher Bedarf an erneuter Konformitätsbewertung im vereinbarten Leistungsbereich geprüft; gesetzliche Herstellerpflichten werden nicht pauschal auf den Kunden verlagert.
10. Mängelrechte und Nacherfüllung
MPS haftet für Sach- und Rechtsmängel der geschuldeten Lieferung oder Werkleistung. Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB gelten, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Mängel sollen unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung und verfügbaren Nachweisen in Textform gemeldet werden; gesetzliche Beweislastregeln bleiben unverändert.
MPS erhält die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Deren Art, notwendige Kosten und Verweigerungsrechte richten sich nach dem anwendbaren Kauf- oder Werkvertragsrecht. Bei Fehlschlagen, Fristablauf oder gesetzlicher Entbehrlichkeit einer Frist bleiben Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Für Schadensersatz gilt zusätzlich Ziffer 12.
Kein von MPS zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Störung ausschließlich durch gewöhnlichen Verschleiß, ungeeignete oder abweichende Produkte bzw. Packmittel, unsachgemäße Reinigung oder Schmierung, Missachtung vereinbarter Betriebsbedingungen oder nicht von MPS zu verantwortende Eingriffe verursacht wurde. Dies gilt nur für die hierauf beruhenden Folgen, nicht pauschal für die gesamte Anlage. Auch Verschleißteile können einen anfänglichen Material- oder Herstellungsfehler aufweisen; hierfür bleiben die Mängelrechte bestehen.
Bei gebrauchten und überarbeiteten Anlagen ist der vereinbarte und dokumentierte Zustand maßgeblich. Ein Rebuild erneuert nur den beauftragten Umfang. MPS verweist den Kunden für eigene Vertragspflichten nicht ausschließlich an Hersteller oder Unterlieferanten. Die Untersuchung einer unberechtigten Mängelanzeige ist nur zu vergüten, wenn der Kunde das Fehlen einer Verantwortlichkeit von MPS erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, oder eine eigenständige kostenpflichtige Diagnose vereinbart wurde.
11. Verjährung von Mängelansprüchen
Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gelieferter beweglicher Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung. Für Werkleistungen an beweglichen Sachen beträgt sie zwölf Monate ab Abnahme. Soweit bei einer Lieferung rechtsgeschäftlich eine Abnahme vereinbart ist, beginnt diese Frist mit der Abnahme. Für nicht von diesen Tatbeständen erfasste Leistungen gelten die gesetzlichen Fristen.
Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderfristen und Schutzvorschriften insbesondere für dingliche Rechte Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), Bauwerke und entsprechende Baustoffe (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB), Bauwerksleistungen (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB) sowie Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB). Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Die Verkürzung erfasst auch mangelbedingte Schadensersatzansprüche, soweit keine der vorstehenden Ausnahmen eingreift; eine ohnehin kürzere gesetzliche Frist bleibt maßgeblich. Gesetzliche Regeln über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt. Vereinbarte längere Fristen haben Vorrang.
12. Haftung
MPS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MPS im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei sonstigen einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Diese Regeln gelten auch für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Rückruf-, Daten- und sonstige Folgeschäden; ein pauschaler Ausschluss solcher Schäden trotz wesentlicher Vertragspflichtverletzung wird nicht vereinbart. Die Haftungsregeln gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Mitverschuldens- und Schadensminderungspflichten sowie zwingende Haftung bleiben unberührt.
13. Service, Schulung und Terminänderungen
Bei Beratung und Schulung schuldet MPS die fachgerechte vereinbarte Tätigkeit, soweit kein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Bei Reparatur, Herstellung oder Umbau richten sich die Erfolgspflichten nach der konkreten Vereinbarung; die Abrechnung nach Stunden ändert allein die rechtliche Einordnung nicht. Ein Training ersetzt keine betriebliche Arbeitsfreigabe oder behördliche Zertifizierung.
Bei kundenseitig veranlasster, vereinbarter Terminverschiebung werden unvermeidbare, nachgewiesene Umbuchungs-, Reise- und Bereitstellungskosten nach den vereinbarten Sätzen berücksichtigt, abzüglich ersparter Aufwendungen und Erlöse aus anderweitigem Einsatz. Kündigungsrechte und ihre Vergütungsfolgen richten sich nach Gesetz und Individualvereinbarung. Eine pauschale volle Vergütung ohne Anrechnung wird nicht vereinbart.
14. Schutzrechte, Unterlagen und Vertraulichkeit
An eigenen Konzepten, Zeichnungen, Berechnungen, Software und Schulungsunterlagen verbleiben die Rechte bei MPS beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde erhält die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte. Die Nutzung vertraulicher MPS-Konstruktionsunterlagen zur Nachfertigung oder Weitergabe an Wettbewerber bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; gesetzlich zwingende Nutzungsrechte und die vertragsgemäße Wartung bleiben unberührt.
Der Kunde stellt sicher, dass er die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Daten, Muster und Software für den vereinbarten Zweck bereitstellen darf. Die Verantwortung von MPS für eigene Schutzrechtsverletzungen bleibt unberührt. MPS arbeitet als unabhängiger Anbieter; die Nennung von OEM-Marken oder Referenznummern dient der Zuordnung und bezeichnet ohne ausdrückliche Erklärung keine Herstellerautorisierung.
Beide Parteien schützen vertrauliche technische und kaufmännische Informationen und geben sie nur an für die Vertragsdurchführung erforderliche, ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen weiter. Öffentlich bekannte, rechtmäßig anderweitig erlangte oder selbständig entwickelte Informationen sind ausgenommen. Erforderliche Offenlegungen gegenüber Behörden, Gerichten und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern bleiben zulässig. Kundenlogos, Referenzen und Projektbilder werden nur nach Zustimmung veröffentlicht.
15. Software und digitale Leistungen
Nutzungsumfang, Laufzeit, Bereitstellungsart, unterstützte Schnittstellen, Wartung und Verfügbarkeit richten sich nach der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Eine Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit oder bestimmte Reaktionszeit wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Gesetzliche Mängelrechte sowie ausdrücklich übernommene Betriebs-, Sicherheits- und Aktualisierungspflichten bleiben bestehen.
Der Kunde verantwortet die vereinbarten Maßnahmen in seiner eigenen IT-Umgebung, insbesondere Zugriffsrechte, geeignete Datensicherung und sichere Fernzugänge. MPS bleibt für die Sicherheit seiner eigenen Leistungen verantwortlich. KI-gestützte Ergebnisse sind vom qualifizierten Anwender vor produktions- oder GMP-relevanter Verwendung zu prüfen. Erforderliche Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsvereinbarungen werden gesondert geschlossen.
16. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand; MPS darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Bei sonstigen Kunden gilt dies nur, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende Zuständigkeiten und anwendbare zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
Unwirksame Klauseln werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt; der übrige Vertrag bleibt nach Maßgabe des Gesetzes bestehen. Deutsch ist die maßgebliche Fassung dieser Bedingungen; eine ausdrücklich individuell vereinbarte andere Vertragssprache geht vor. Die englische Fassung dient der inhaltlichen Verständigung.
Stand 01.10.2026 · Nur für B2B-Geschäfte. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.
